Wir feiern heute 20 Jahre Meinungsfreiheit in Österreich. Feiern wir?

Am Anfang stand die Idee, Fernsehen für Bewohner einer Linzer Wohnhausanlage zu machen, am Ende der Fall des österreichischen Rundfunkmonopols. Heute auf den Tag vor 20 Jahren wurde die Republik Österreich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung der Meinungsfreiheit verurteilt (Case of Informationsverein Lentia and others v. Austria vom 24. 11. 1993).

Eine Rückblick aus Anlass diese Jubiläums ohne wissenschaftlichen Anspruch und der Versuch einer Antwort, ob es vielleicht manchmal die kleinen Ideen sind, die große Systeme ins Schwanken bringen können.

In Linz beginnt's. Blick auf das Lentia 2000, dessen Informationsverein das österreichische Rundfunkmonopol zu Fall brachte
In Linz beginnt\’s. Blick auf das Lentia 2000, dessen Informationsverein das österreichische Rundfunkmonopol zu Fall brachte

Die Kommunikation untern den Bewohnern zu verbessern und – so der Gedanke der Betreiber – ein Kabelfernsehangebot zu entwickeln, das in jeder Wohnung via TV über das Leben vor Ort informiert, das war im Fall des Informationsvereins Lentia das Bedürfnis der Vereinsmitglieder.

Wir schreiben das Jahr 1978, Internet war damals noch kein fixer Bestandteil des Duden, und die Hoffnung auf ein verbessertes Zusammenleben auf Grund freier und leicht zugänglicher Information über den wenige Jahr zuvor eingeführten Farbfernseher keimte in den Köpfen der Vereinsmitglieder.

Ob den Betreibern klar war, welch bürokratische Odyssee ihnen bis zur Verurteilung Österreichs ganze 15 Jahre später bevorstand, gilt heute als nicht gesichertes historisches Wissen. Erste Station der kafkaesken Tour durch die österreichischen Behörden bildete dabei die regionale Linzer Post- und Telegraphendirektion, bei der im Juni 1978 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung eingebrachte wurde. Die Post- und Telegraphendirektion unternahm zunächst einmal nichts und blieb bei dieser Einstellung ganze sechs Monate. Zumindest für den Fall der Untätigkeit von Behörden hatte der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen, daher landete der Antrag bei der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, welche beim damaligen Bundesministerium für Verkehr eingerichtet war. Immerhin wurde von der Generaldirektion der Antrag nach eineinhalbjähriger Verfahrenszeit am 23. November 1979 behandelt.

Post- und Telegraphendirektion in Linz: Kein Anschluss unter dieser Nummer?
Post- und Telegraphendirektion in Linz: Kein Anschluss unter dieser Nummer?

Das Ergebnis: Der Antrag war abzuweisen. Die lapidare Begründung: Ein entsprechendes Gesetz fehlt. Fast könnte man ja fragen: Ist in Österreich denn nicht erlaubt, was nicht verboten ist? Aber für Rundfunk hatte der Gesetzgeber in weiser Voraussicht diesen Grundsatz umgedreht. In seiner unermesslichen politischen Weisheit und Gabe zur Vorausschau war einige Jahre zuvor vom Verfassungsgesetzgeber das „Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks“ beschlossen worden, das darauf abzielte, dass für die Ausübung von Rundfunk erst ein entsprechendes Gesetz die Voraussetzung bildet. Ein solches Gesetz gab es auch, allerdings beschränkte sich dieses auf die „Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks“, und – mit „[ö]sterreichischem Rundfunk“ war ausschließlich der ORF – und jedenfalls nicht der Informationsverein Lentia – gemeint. Eine Verfassungswidrigkeit vermochte die Post- und Telegraphendirektion jedenfalls nicht erkennen, weil selbst der Artikel 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte grundsätzlich vorsieht, dass der Staat Genehmigungsverfahren einrichten dürfe. Eine Sichtweise, der sich in Folge – nach nur vier weiteren Jahren – vereinfacht zusammengefasst auch der Verfassungsgerichtshof anschloss.

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In der Zwischenzeit hatten weitere Mitstreiter Gefallen an der Idee einer auszuübenden Rundfunkfreiheit gefunden und sich mit der Idee angefreundet, ebenso beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof das Monopol zu Fall zu bringen, darunter gleich drei Antragsteller, die im Bundesland Kärnten ihr Recht auf Meinungsfreiheit ungerechtfertigt eingeschränkt erachteten, namentlich Dr. Jörg Haider (der gern zwischen 1987 und 1989 ein Radiostation gestartet hätte, aber die Idee angesichts der Entscheidungen des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes nach eigenen Angaben als aussichtslos erachtete), ebenso Wilhelm „Willy“ Weber (mit vergleichbarer Argumentation, allerdings bereits als Gesellschafter eines italienischen Radiosenders aktiv, der bereits nach Kärnten einstrahlte) sowie die Arbeitsgemeinschaft Offenes Radio – AGORA (um im Süden Kärntens auf slowenisch und deutsch ein nicht-kommerzielles Radioprogramm auszustrahlen). Und last but not least: Die Radio Melody GmbH, welche sich um eine kommerzielle Radiolizenz bemühte und den Marsch durch die behördlichen Institutionen bis zum Verfassungsgericht ebenso hinter sich gebrachte hatte (somit im Unterschied zu den TV-Bemühungen des Informationsvereins Lentia, aber mit dem gleichen, negativen Ergebnis).

To cut the long story short, wie der Brite sagen würde: In den Jahren 1987 bis 1990 sammelte der Europäische Gerichtshof die Beschwerden ein, um sie zu einem einzigen Verfahren zusammenzufassen – und am 24. 11. 1993 das entscheidende Diktum zu sprechen: Österreich verletzt das Recht auf Meinungsfreiheit in Art. 10 der entsprechenden Konvention. Durchaus aufschlussreich die differenzierende Begründung: Da ein öffentliches Monopol die größte Einschränkung der Meinungsfreiheit, nämlich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die totale Unmöglichkeit anders als durch eine staatliche Station zu senden, auferlege, könne der weit reichende Charakter solcher Einschränkungen nur mit einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis gerechtfertigt werden. Außerdem würden weder technische Beschränkungen dies rechtfertigen, ohnehin seien zu diesem Zeitpunkt in Österreich auch bereits ausländische Programme – auch im Kabel – empfangbar und es stünden im Vergleich zu einem totalen Verbot privaten Rundfunks auch weniger restriktive Möglichkeiten zur Regulierung offen (wie die in anderen Ländern bereits etablierte Erteilung von Zulassungen unter bestimmten Vorgaben).

Selbst wenn man sich bewusst macht, dass selbst vor zwanzig Jahren die Chance auf massenmediale Beachtung in elektronischen Medien noch TV und Radio vorbehalten war, und TV und Radio damit in Österreich ausschließlich öffentlich-rechtlich organisiert war, wirkten bereits damals die Argumente der Regierung im Vorfeld des Urteilsspruchs anachronistisch und – um es auszusprechen – auch verlogen: Nur das Monopol garantiere die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit Personen und Organe, die für die Gestaltung der Programme verantwortlich seien, so der Regierungsvertreter vor dem Gerichtshof. Außerdem sei der österreichische Markt zu klein für eine ausreichende Zahl an Programmen und „private Monopole“ (sic!) wären die unweigerliche Folge.

War es nun tatsächlich der Informationsverein Lentia, der mit seiner Idee eines Wohnhaus-TV das österreichische Monopol ins Wanken brachte? Objektiv betrachtet gebührt ihm und seiner jahrelangen Hartnäckigkeit dieser Verdienst und der Fall des Monopols ist kausal – zumindest auch – auf ihn zurückzuführen. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist auch, dass der Europäische Gerichtshof erst zu einem Zeitpunkt eine Verletzung bejahte, als schon allen klar war, dass die Zeiten des Monopols politisch gezählt sind. So ist auch fairerweise ins Treffen zu führen, dass zum Zeitpunkt des Urteils der erste Versuch des Privatradiogesetzes (das sogenannte Regionalradiogesetz) zumindest in Gesetzesform gegossen war und zum 1. 1. 1994 in Kraft trat (wenn auch später wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben wurde, aber das ist eine andere Geschichte).

Andererseits: Ohne den sich abzeichnenden Druck einer Verurteilung, wer weiß, ob sich die österreichische Politik bewegt hätte? Immerhin benötigte sie für österreichisches Privatfernsehen weitere sieben Jahre. Dem Informationsverein Lentia blieb als Trost jedenfalls als Ersatz seiner Kosten „165,000 (one hundred and sixty-five thousand) Austrian schillings“ (in heutiger Währung rund 12.000 Euro) und den privaten Hörfunk- und TV-Machern bleibt heute die Gewissheit, dass die Veranstaltung von Rundfunk die Ausübung eines Menschenrechts ist… Feiern wir?

1 Kommentar zu “Wir feiern heute 20 Jahre Meinungsfreiheit in Österreich. Feiern wir?

  1. Sehr interessant, danke!

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